Kündigungsschutz Hamburg
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist der Begriff der Abmahnung erstmals ausdrücklich im Gesetz aufgetaucht. § 314 Abs. 2 BGB legt jetzt fest, dass in Dauerschuldverhältnissen eine Kündigung aus wichtigem Grund eine (vorherige und vergebliche) Abmahnung voraussetzt.
Von einer Abmahnung kann jedoch nur unter bestimmten Bedingungen die Rede sein. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter deutlich und ernsthaft ermahnen und ihn auffordern, ein genau bezeichnetes Verhalten aufzugeben oder zu ändern. Zudem muss sie die eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Sanktionen für den Fall der Wiederholung enthalten.
Abmahnungen zählen zu den Kernthemen im Arbeitsrecht. Regelmäßig sollte der/die Abgemahnte die Hilfe eines Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen. In der Kanzlei Hecht & Kollegen aus Hamburg, stehen Ihnen erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht zur Seite.
Gerade für Sie als Arbeitnehmer ist die Prüfung eines etwaigen Abmahnschreibens besonders wichtig. Denn wenn dieses zu späterem Zeitpunkt in eine verhaltensbedingte Kündigung mündet, droht der Verlust des Arbeitsplatzes! Zwar müssen Arbeitgeber nicht zwingend schriftlich abmahnen, doch werden sie dies aus eigenem Interesse (Frage der Beweisbarkeit) regelmäßig tun.
Sie können sich bereits einen ersten Überblick verschaffen und Ihr Abmahnschreiben auf erste grundlegende Bestandteile hin prüfen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dazu vier Punkte formuliert, die wir Ihnen im Folgenden aufzeigen. Dennoch möchten wir Abgemahnten an dieser Stelle empfehlen, sich zusätzliche Hilfe über einen arbeitsrechtlich bewanderten Anwalt zu holen. Die Anwälte unserer Kanzlei aus Hamburg stehen Ihnen bei der Prüfung des Schreibens zur Verfügung. Überdies geben Sie Ihnen rechtliche Beratung zur weiteren, taktischen Vorgehensweise.
Folgende, wesentliche Bestandteile muss ein Abmahnschreiben aufweisen, damit es wirksam ist:
Es genügt also nicht, wortreich zu argumentieren oder Negativurteile zu formulieren. Etwa: „Ihren ewigen Schlendrian habe ich satt“ oder „Sie kommen dauernd zu spät“. Das mag in manchen Fällen den gewünschten Effekt einer Verhaltensbesserung mit sich bringen. Aber „sicher abgemahnt“ im rechtlichen Sinne ist das nicht. Die Pflichtverletzung muss präzise nach Art, Ort, Zeit und Dauer benannt werden.
Durch das Abmahnen ist die Sanktion „aufgebraucht“. Bestimmt nämlich der Arbeitgeber als Reaktion beim nächsten Mal „nur“ abzumahnen, muss er dann abwägen. Wegen des neuen Sachverhalts nochmals abmahnen oder gegebenenfalls kündigen? Durch die Entscheidung erneut abzumahnen, schließt der Arbeitgeber eine Kündigung wegen dieses nun abgemahnten Verhaltens aus. Umgekehrt können Arbeitgeber einen Vorwurf, der im Kündigungsschutzverfahren nicht für eine Kündigung reichte, noch mal zum Abmahnen verwenden.
Im Fall fehlerhaften Abmahnens haben Angestellte einen Anspruch auf Rücknahme der negativen Äußerung des Arbeitgebers. Auch auf Entfernung aus den Personalakten, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Insbesondere, wenn diese den Angestellten in seiner Rechtsstellung und in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen. Dies folgt aus dem Gedanken von Treu und Glauben. Der Arbeitnehmer ist in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und habe entsprechend §§ 242, 1004 BGB Anspruch auf Widerruf bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.11.2008) hält eine missbilligende Äußerung des Arbeitgebers im Wege einer Abmahnung generell als geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.
Nachfolgend sechs Gründe, inwieweit eine Abmahnung fehlerhaft sein kann:
Auch nach der Beseitigung aus der Personalakte ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, einen Anspruch auf Widerruf der in der Abmahnung abgegebenen Erklärung gerichtlich geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass eine fortdauernde Beeinträchtigung in Betracht kommt.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, so hat der Arbeitnehmer im Regelfall keinen Anspruch mehr auf die Beseitigung aus der Personalakte.
Der Angestellte als Empfänger des Abmahnschreibens hat die volle Freiheit, ob er isoliert gegen diese vorgehen will. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.03.1987) hat ausdrücklich klargestellt, dass der Arbeitnehmer keine Verpflichtung habe, gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Er könne sich auch in einem späteren Kündigungsschutzprozess noch immer auf die fehlende Begründetheit der Abmahnung berufen, um auf diese Weise der Kündigung die Basis zu entziehen.
Auch wenn im Arbeitsrecht kurze Fristen gelten, so gibt es im Fall einer Abmahnung keine Gefahr Ausschlussfristen zu versäumen. Denn wegen der Fortdauer der Beeinträchtigung durch eine unberechtigte Abmahnung ist ein Fristbeginn für Ausschlussfristen nicht bestimmbar.
Als Gegenmaßnahmen für den Arbeitnehmer bleiben zu erwähnen:
Im Fall einer fristlosen Kündigung entfällt die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung. Der Verstoß gegen den Vertrag muss dabei so gravierend sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Die Anforderungen an das fristlose Kündigen sind aus gutem Grund hoch gesetzt, um willkürlichen Kündigungen vorzubeugen. Als Empfänger eines fristlosen Kündigungsschreibens sollten Sie unbedingt rechtlichen Beistand einholen. Nicht jeder Verstoß ist zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeignet. Dann sollten Sie schnell Klage vor Gericht einreichen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link:
Sie wurden abgemahnt, sind sich aber keines Fehlverhaltens bewusst? Dann nutzen Sie unseren Wissensschatz und unsere Erfahrung. Unsere in Hamburg befindliche Kanzlei betreut seit vielen Jahren Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Nehmen Sie am besten direkt telefonisch oder per Mail Kontakt zu unserer Kanzlei auf und profitieren Sie fundierter, anwaltlicher Beratung.