E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Keine Beschwerderecht im Insolvenzverfahren bei Eigenantrag

Stellt ein Schuldner selbst den Insolvenzantrag, ist er nach der Eröffnung des Verfahrens an diesen Antrag gebunden.


Auf diesen Umstand verwies der BGH und führte aus, dass der Schuldner den Antrag nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurücknehmen kann. Danach steht ihm bei einem späteren Sinneswandel kein Recht zur Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss mehr zu.

Selbiges gilt selbst dann, wenn parallel mit dem Eigenantrag auch ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und das Insolvenzgericht beide Verfahren miteinander verbunden hat. Dies begründete das Gericht damit, dass aufgrund der Verbindung die Eröffnung gerade auch auf dem Eigenantrag beruht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 248 11 vom 09.02.2012
Normen: § 34 II InsO
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-153 drtm-bns 2024-11-22
Betriebsvereinbarung Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Kuendigungsfristen Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Abmahnung Hamburg, Anwalt Abfindung Hamburg