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Arbeitsrecht für Geschäftsführer und Vorstände

Prüfung des Dienstvertrags durch den Fachanwalt aus Hamburg

Neben den normalen Arbeitnehmern können auch Menschen in gehobenen Positionen mit arbeitsrechtlichen Problemen konfrontiert sein. So etwa Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder. Wer nicht gerade sein eigener Chef ist (eine Kündigung an sich selbst schreibt wohl niemand), sondern als Fremdgeschäftsführer in einem anderen Unternehmen tätig, kann eine Kündigung erhalten. Das besonders delikate hierbei: Geschäftsführer genießen nicht denselben Schutz wie normale Arbeitnehmer. Der sonst geltende Kündigungsschutz greift hier also nicht!

Die Prüfung des Geschäftsführer-Dienstvertrages ist somit von besonderer Bedeutung. Diese Prüfung sollte idealerweise durch einen Fachanwalt, wie z. B. Herrn Hecht aus der Hamburger Kanzlei Heiko Hecht & Kollegen erfolgen. Neben der Überprüfung übernimmt dieser auch die ordnungsgemäße Gestaltung des Dienstvertrags, damit Geschäftsführer eine weitgehende vertragliche Absicherung erhalten.

Worin liegt der Unterschied zwischen Kündigung und Abberufung?

Wer als Geschäftsführer in einer GmbH tätig ist, hat zwei rechtliche Positionen inne. Zum einen ist diese Person Organ der Gesellschaft, zum anderen Angestellter nach Geschäftsführervertrag. Bei einer Abberufung (als Beschluss der Gesellschafterversammlung) endet die Organstellung. Eine Kündigung hingegen löst das Vertragsverhältnis auf. Der abberufene Geschäftsführer kann im Zuge einer Anfechtungsklage die Wirksamkeit gerichtlich prüfen lassen.

Kündigung

Arbeitsrecht für Geschäftsführer und Vorstände - Das Wichtigste auf einen Blick

Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner insbesondere zu nachstehenden Themenfeldern zur Verfügung:

  • Gestaltung und Überprüfung von Dienstverträgen
  • Fragen rund um Abberufung und Kündigung
  • Beendigungsverhandlungen
  • Boni, Zielvereinbarungen, Tantiemen, Aktienoptionen
  • Absicherung einer vormaligen Arbeitnehmerposition
  • Haftungsfragen
  • Auseinandersetzungen mit Gesellschaftern

Aus unserer Tätigkeit als Mitglieder in Aufsichtsräten bzw. eigenen Vorstandsmandaten wissen wir um die Besonderheiten der Situation von Organmitgliedern und kennen die spezifischen Interessenlagen.

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