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Bildagenturen haften bei Weitergabe nicht für unzulässige Berichterstattung

Bildagenturen müssen vor einer Weitergabe zulässig archivierten Bildmaterials an die Presse nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Berichterstattung prüfen.


Selbiges begehrte aber ein verurteilter Mörder, nachdem die von ihm in Anspruch genommene Bildagentur alte Bilder von ihm zwecks Berichterstattung über ihn und seine Taten an ein Magazin weitergegeben hatte. In dieser Weitergabe sah er sein Recht am eigenen Bild verletzt. Demgegenüber stellte sich die Bildagentur auf den Standpunkt, dass die Weitergabe durch die Pressefreiheit gedeckt sei und fand mit dieser Ansicht auch das Gehör des Gerichts.

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass die Pressefreiheit auch den gesamten Bereich des publizistischen Vorbereitens erfasst und damit insbesondere auch die Informationsbeschaffung. Deshalb darf die presseinterne Weitergabe von Bildmaterial auch grundsätzlich nicht von einer Vorabprüfung der Zulässigkeit der Berichterstattung durch den Empfänger abhängig gemacht werden. Den die Pflicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Berichterstattung trifft allein den Publizierenden, weshalb allenfalls von einem geringen Eingriff in das Recht am eigenen Bild auszugehen ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 30 09 vom 07.12.2012
Normen: §§ 22, 23 KunstUrhG
[bns]
 

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