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Invalidenrente nach dem Recht der DDR darf aufgehoben werden

Hat sich das Leistungsvermögen eines Invaliden deutlich gebessert, kann eine nach DDR-Recht gewährte Rentenleistung aufgehoben werden.


Am 1. Januar 1992 wurden Invalidenrenten nach dem Recht der DDR in Erwerbsunfähigkeitsrenten umgewandelt. Eine Überprüfung des Gesundheitszustandes der Anspruchsberechtigten erfolgte dabei nicht.

Die Betroffene besaß aufgrund eines Epilepsieleidens einen alten Anspruch auf Invalidenrente. In den Folgejahren besserte sich der Gesundheitszustand aufgrund einer medikamentösen Behandlung gravierend. Im Jahr 2004 stellte ein Gutachter fest, dass sie gesundheitlich in der Lage sei dem Arbeitsmarkt vollschichtig zur Verfügung zu stehen. Daraufhin nahm die Rentenversicherung von weiteren Zahlungen Abstand, wogegen sich auch die Klage der Betroffenen richtete.

Erfolglos, wie das Gericht ausführte. Demnach entfällt mit dem Wiederaufleben der Erwerbsfähigkeit der Grund für die Rentenzahlung. Daran änderte auch nichts die Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des Verfahrens, da es für die gerichtliche Beurteilung auf den Gesundheitszustand in dem Zeitpunkt ankam, in welchem die Betroffene der Aufhebung der Rentenbewilligung durch die Versicherung widersprochen hat.
 
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil LSG ST L 3 R 521 06 vom 29.04.2010
Normen: §§ 42 II, 302a SGB VI, § 48 I S.1 SGB X
[bns]
 

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