E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zur Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

Den Sozialversicherungsträger trifft die Beweislast, wenn er den Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in die Haftung nehmen will.


Stützt sich der Sozialversicherungsträger dabei auf den Straftatbestand des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen trägt dieser auch die Beweislast für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale durch den Geschäftsführer. Dazu zählt auch, dass der Sozialversicherungsträger dem Geschäftsführer den bedingten Vorsatz nachweist. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn er eine mögliche Nichtabführung der Beiträge billigt oder nichts tut um auf die Zahlung hinzuwirken. Selbiges gilt auch, wenn ein anderer Angestellter der GmbH mit der Abführung der Beiträge betraut ist. In diesem Fall muss der Geschäftsführer selbst tätig werden und die pflichtgemäße Abführung überwachen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH II ZR 220 10 vom 18.12.2012
Normen: § 823 II BGB, § 266a I StGB
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-153 drtm-bns 2024-11-22
Arbeitszeugnis Hamburg, Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Fachanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg, Pruefung Arbeitsvertrag Hamburg, Abmahnung Hamburg, Fachanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Vorruhestand Hamburg, Rechtsanwaltskanzlei Hamburg