E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kostenübernahme durch Sozialamt nur bei medizinischer Notwendigkeit

Leistungsbeziehern steht ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen das Jobcenter nur zu, wenn die Behandlung eine medizinische Notwendigkeit ist und die Krankenkasse nicht zur Zahlung verpflichtet ist.


Demnach haben sich Patienten grundsätzlich zuerst an ihre Krankenkasse zu wenden, um eine Bezahlung der Behandlung zu erreichen. Erst wenn eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist, die Kasse hingegen nur zu einer eingeschränkten Leistungsübernahme verpflichtet ist, kann von einem Härtefall ausgegangen werden, welcher das Jobcenter zur Kostenübernahme verpflichtet.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Kasse die Kosten einer notwendigen Kieferbehandlung bezahlt, war jedoch nicht zu einer Kostenübernahme für weitere kieferorthopädische Maßnahmen verpflichtet. Da diese aufgrund der bereits erfolgten Behandlung nicht medizinisch notwendig waren, bestand auch kein Anspruch auf Kostenübernahme gegen das Jobcenter.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 6 13 R vom 12.12.2013
Normen: § 21 VI SGB II
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-153 drtm-bns 2024-11-24
Anwalt Abfindung Hamburg, Kuendigung Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Fachanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Pflichtverletzung Hamburg, Kanzlei Hamburg, Fachanwalt Kuendigung Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg