E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Pfändungsfreies Einkommen ist nicht gleich pfändungsfreies Erspartes

Wer pfändungsfreies Arbeitseinkommen anspart, sollte sich des Umstands bewusst sein, dass diese Ersparnisse zur Insolvenzmasse gehören und folglich an die Gläubiger verteilt werden.


Hierauf wies der Bundesgerichtshof in einem Verfahren hin, innerhalb dessen sich ein Insolvenzschuldner gegen die Pfändung dieser Ersparnisse wehren wollte.

Das Gericht teilte mit, dass lediglich ein gewisser Teil des Arbeitseinkommens nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Befriedigung der Gläubiger verwertet wird. Einen Teil dieses pfändungsfreien Einkommens anzusparen, und den Gläubigern auf Dauer vorzuenthalten, ist hingegen nicht mit dem Recht vereinbar. Diese Ersparnisse sind vielmehr der Insolvenzmasse zuzurechnen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 247 11 vom 26.09.2013
Normen: §§ 35 I, 36 I InsO
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-03-29 wid-153 drtm-bns 2024-03-29
Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Schutz vor Diskriminierung, Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Mehrarbeit Hamburg, Fachanwalt Kuendigung Hamburg, Kuendigungsschutzklage Hamburg