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Übergabe einer Kündigung an den Ehegatten ist außerhalb der Wohnung zulässig

Ehegatten die in einer gemeinsamen Wohnung leben, sind nach der Verkehrsanschauung als gegenseitige Empfangsboten anzusehen, so dass ihnen gegenüber ausgehändigte Schreiben, wie z.

B. Kündigungen oder andere Erklärungen, als in den Machtbereich des jeweils anderen gelangt anzusehen sind, so dass davon ausgegangen werden kann, der Adressat der Erklärung werde von dieser Kenntnis erlangen. Dies gilt ebenfalls für nichteheliche Lebensgemeinschaften und andere erwachsene Haushaltsmitglieder, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Das BAG stellt in dem Urteil jedoch auch klar, dass Willenserklärungen die einem Erklärungsboten (Ehepartner, nichtehelicher Lebengefährte, sonstige in derselben Wohnung lebende Personen) gegenüber abgegeben werden auch dann in den Machtbereich des Adressaten gelangen, wenn sie dem Erklärungsboten gegenüber außerhalb des Wohnung abgegeben weden. Dabei kommt es für den Zeitpunkt des Zugangs darauf an, wo ein Schreiben ect. dem Empfangsboten übergeben wird, mithin wann unter normalen Umständen mit einer Weitergabe gerechnet werden kann.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG AZR 687 09 vom 09.06.2011
Normen: BGB §§ 130 I, 133, 157, 164 III
[bns]
 

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