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Diskriminierung aufgrund einer Weltanschauung kann im Einzelfall Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche auslösen

Einem Arbeitnehmer, der eine bestimmte Weltanschauung vertritt, kann, wenn er sich nachteilig behandelt fühlt, nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz ein Anspruch auf Entschädigungs- und Schadensersatz zustehen.

Das gleiche gilt, wenn seine Weltanschauung nur "vermutet" wird.

Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die aus China stammende Klägerin arbeitete seit 1987 bei der Beklagten, einer Rundfunkanstalt, wo sie in der China-Redaktion tätig war. Ihr letzter Vertrag war bis Dezember 2010 befristet, so dass sie sich im Frühjahr 2010 um eine Festanstellung bewarb, die allerdings unberücksichtigt blieb. Die Klägerin erhob aufgrund dessen Klage vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Sie trug vor, dass man bei Ihr unberechtigter Weise eine Sympathie für China, mithin auch für die Regierung, vermutete.Das LAG Köln wies die Klage aber als unbegründet zurück. Der Entscheidung folgte auch das Bundesarbeitsgericht. Sofern sich ein Arbeitnehmer nachteilig behandelt fühlt, müssen Tatsachen vorgetragen werden, die dies ausreichend begründen. Unterstellungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass man ihn aufgrund persönlicher Haltung und Sympathien zu einer bestimmten Sache, oder wie hier, zu einem bestimmten Land, diskriminiert, reichen für die Annahme einer Schadensersatzforderung nicht aus.

Das Gericht stellt klar, dass Sympathien oder auch die persönliche Einstellung nicht von dem Begriff "Weltanschauung" umfasst werden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 482 12 vom 20.06.2013
[bns]
 

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