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Einmaliger Rückfall eines Alkoholikers kein Kündigungsgrund

Der einmalige Rückfall eines Alkoholikers während einer ambulanten Therapie berechtigt den Arbeitgeber noch nicht zur Stellung einer negativen Prognose und einer sich daran anschließenden Kündigung.


Eine alkoholbedingte Kündigung erfolgt entsprechend den Grundsätzen einer krankheitsbedingten Kündigung in drei Stufen:

Zunächst bedarf es hierfür einer negativen Prognose hinsichtlich des zukünftig zu erwartenden Gesundheitszustandes. Vor dem Hintergrund dieser Prognose muss der Arbeitgeber die erhebliche Beeinträchtigung von betrieblichen Interessen nachweisen. Letztendlich müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteresse miteinander abgewogen werden.

Mit Blick auf diese Voraussetzungen verwarf das Gericht die Kündigung eines alkoholkranken Elektrikers nach einem einmaligen Rückfall in der ambulanten Therapie und verneinte das Vorliegen einer negativen Prognose. Denn ein einmaliger Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Therapie lässt nicht den Schluss zu, dass auch künftige Therapien zum Scheitern verurteilt sind. Aber auch unabhängig von der Prognose fehlte es vorliegend an einer erheblichen Betriebsbeeinträchtigung, zumal der Arbeitgeber diesbezügliche Ausführungen schuldig blieb und der Arbeitnehmer in der Vergangenheit keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen an seinem Arbeitsplatz zeigte.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandeburg, Urteil LAG B 15 Sa 911 12 vom 05.09.2012
Normen: § 1 II S.1 KSchG
[bns]
 

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