E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kosten für Privatflugzeug und internationale Fluglizenz nicht von der Steuer absetzbar

Der Geschäftsführer einer GmbH kann die Kosten für ein Privatflugzeug und den Erwerb einer internationalen Fluglizenz auch dann nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn er das Flugzeug teilweise zur Wahrnehmung von Geschäftsterminen nutzt.


Selbiges versuchte aber der Geschäftsführer einer GmbH, nachdem er knapp 25% der letztjährigen Flugstunden zur Wahrnehmung von auswärtigen Geschäftsterminen genutzt hatte. Von seinem Arbeitgeber verlangte er keine Kostenerstattung, wollte diese aber vor dem Hintergrund von Zeitersparnis, Terminnot und Ersparnis von Übernachtungskosten jedoch als Werbungskosten im Rahmen seiner Steuererklärung berücksichtigt wissen. Wie schon zuvor das Finanzamt, folgte auch das Finanzgericht diesem Anliegen nicht:

Die Motivation zur Nutzung des Privatflugzeuges beruhte vorliegend primär in der Freude am Fliegen und nicht auf einer betrieblichen Notwendigkeit. Selbst wenn sich durch die Flugzeiten die Abwesenheit des Geschäftsführers verringerte, war diese Zeitersparnis ohne Vorteil, da er im Gegensatz zu Linienflügen, eine Bahnfahrt o.ä. Die Fahrzeit nicht zur Verrichtung betrieblicher Belange nutzen konnte. Auch führte die Zeitersparnis nicht zu einer finanziellen Abgeltung durch den Arbeitgeber. Somit bestand zumindest eine teilweise private Mitveranlassung für die Nutzung der Privatmaschine, weshalb eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Werbungskosten abzulehnen war.

Die Kosten des Erwerbs der internationalen Fluglizenz können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da keine Notwendigkeit für die Tätigkeit als Geschäftsführer bestand und auch keine weiteren Aspekte im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit für eine Notwendigkeit des Lizenzerwerbs ersichtlich waren.
 
Hessisches Finanzgericht, Urteil FG HE 4 K 781 12 vom 14.10.2014
Normen: §§ 9 I S.1, § 12 Nr.1 EStG
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24
Kuendigungsfristen Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg, Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg, Arbeitszeugnis Hamburg, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Anwalt Vorruhestand Hamburg, Anwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Verschwiegenheitspflicht Hamburg