E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit ist zulässig

Ergreift der Arbeitgeber innerbetriebliche Maßnahmen, die zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit eines Arbeitnehmers führen, so kann der Arbeitgeber daraufhin eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erklären, auch wenn der Arbeitnehmer an sich nicht ordentlich kündbar ist.

Spricht der Arbeitgeber aus diesem Grunde eine außerordentliche Kündigung aus, so muss er dem Arbeitnehmer jedoch eine Auslauffrist gewähren.

Vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss der Arbeitgeber jedoch alle ihm zumutbaren anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für den betroffenen Arbeitnehmer ausschöpfen, die ihm zumutbar sind. Erst wenn der Arbeitnehmer noch Jahre in dem Unternehmen beschäftigt werden müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht, ist die außerorentliche betriebsbedingte Kündigung zulässig.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 379 12 vom 20.06.2013
Normen: BGB § 626
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-25 wid-149 drtm-bns 2024-11-25
Arbeitnehmer Arbeitsrecht Hamburg, Anwalt Abmahnung Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Arbeitsrecht Arbeitnehmer Hamburg, Anwalt Abfindung Hamburg, Rechtsanwalt Vorruhestand Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Rechtsanwaltskanzlei Hamburg, Mobbing Hamburg, Schutz vor Diskriminierung