Der Arbeitgeber verspricht im Rahmen des Arbeitsvertrages nämlich regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts abverlangt.
Soweit für die Abholung der Dienstkleidung keine gesonderte Vergütungsregelung getroffen wurde, schuldet der Arbeitgeber auch den Lohn, der für die eigentliche Tätigkeit vereinbart wurde.
Normen: BGB § 611 Abs. 1