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Aufhebungsverträge sind nicht widerruflich

Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist jedoch kein nach diesen Vorschriften widerruflicher Vertrag. Bei dem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag handelt es sich nämlich nicht um ein Haustürgeschäft, mithin mangelt es an einer typischen Überforderungssituation.
 
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil LAG NS vom 07.11.2017
[bns]
 

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