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Gang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz findet zunächst eine Güteverhandlung zum Zwecke der gütlichen Einigung zwischen den Parteien statt.

In der Güteverhandlung ist das Gericht mit einem Vorsitzenden besetzt. Es wird zunächst die Sach- und Rechtslage erörtert, auf dessen Grundlage die Parteien oder das Gericht Einigungsvorschläge unterbreiten können. Bei unstreitigen Sachverhalten oder in Fällen, in denen die wesentlichen Aspekte bereits außergerichtlich geklärt werden konnten, bietet es sich an, in der Güteverhandlung zu einem schnellen, unkomplizierten und kostensparenden Abschluss zu kommen.

Werden die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten, brauchen sie dem Gütetermin nur beizuwohnen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet hat, bspw. um Unklarheiten im Parteivorbringen zu erörtern. Erscheint eine Partei trotz ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung nicht, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Kann eine Einigung erzielt werden, wird diese in einem gerichtlichen Vergleich protokolliert. Der Vergleich kann unter Umständen unter Vorbehalt des Widerrufs geschlossen werden. Das bedeutet, dass innerhalb einer in der Güteverhandlung vereinbarten Widerrufsfrist überlegt werden kann, ob der Vergleich und dessen Folgen sinnvoll sind oder ob man von der Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht Abstand nehmen will.
Eine Grundregel, wie eine sinnvolle Einigung zu erzielen ist, gibt es nicht. Hier hängt alles von den Umständen des Einzelfalles ab.

Scheitert die Güteverhandlung, wird ein Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer notwendig und vom Gericht festgesetzt. Die Kammer ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, jeweils aus dem Lager der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, besetzt. Da das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken soll, besteht grundsätzlich auch in der Kammerverhandlung die Möglichkeit, ein Vergleich zu schließen. Dies kommt bspw. vor, wenn in der Zwischenzeit weitere wichtige Aspekte des Rechtsstreits zutage getreten sind, die den Parteien eine Annäherung erleichtern. Die Kammer entscheidet, wenn ein Vergleich nicht möglich ist, nach Abschluss der Verhandlung und ggf. durchgeführter Beweisaufnahme über die Klage durch Urteil.

In der zweiten Instanz ist das Gericht ebenfalls durch Kammern vertreten, das heißt in Besetzung eines Berufsrichters (Vorsitzender) und zwei ehrenamtlicher Richter. Das Berufungsverfahren wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung und muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt werden, die entsprechenden Anträge enthalten und begründen, auf welchen rechtlichen oder tatsächlichen Aspekten gestützt, die Entscheidung des Arbeitsgerichtes fehlerhaft ist.

Revisionsverfahren werden vor den zuständigen Senaten des Bundesarbeitsgerichtes verhandelt, die mit drei Berufsrichtern, darunter der Vorsitzende, und zwei ehrenamtlichen Richtern, jeweils aus dem Lager der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, besetzt sind. Es geht hier in der Regel um rein rechtliche Fragen; d.h., die Parteien streiten nicht mehr um tatsächliche Details, bspw. ob der Arbeitnehmer 47 oder 52 Überstunden angesammelt hat, sondern auf der Grundlage eines feststehenden Sachverhalts um dessen rechtliche Beurteilung.

 

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